Köln (ots) – Wer über eine Internetplattform angebotene, oft kleinteilige
Arbeitsaufträge erledigt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt. Nach
einer Studie der Europäischen Kommission sollen bereits rund 5 Prozent aller
Erwerbstätigen in Deutschland auf diese Weise nebenberuflich tätig sein und sich
so einen Zuverdienst sichern. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden,
dass
Arbeitsaufträge erledigt, wird als sogenannter Crowdworker beschäftigt. Nach
einer Studie der Europäischen Kommission sollen bereits rund 5 Prozent aller
Erwerbstätigen in Deutschland auf diese Weise nebenberuflich tätig sein und sich
so einen Zuverdienst sichern. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden,
dass
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